Impressum

Sternengarten Wiesbaden e.V.


Vertretungsberechtigte Vereinsvorsitzende:

1. Vorsitzende: Ayse Sen-Mathussek

2. Stellvertretender Vorsitzender: Oliver Hell

3. Kassenwartin: Ulrike Woogk


Telefon 06 11 / 81 20 333

info@sternengarten-wiesbaden.de

www.sternengarten-wiesbaden.de


Sitz des Vereins: Wiesbaden

Vereinsregister Nummer: VR 6645


Inhaltlich verantwortlich gemäß 55 Absatz 2 MDStV: 

Der Vorstand des Sternengarten Wiesbaden e.V.




Satzung

 

 

 

§ 1

Name, Sitz

 

 

(1)    Der Verein führt den Namen „Sternengarten Wiesbaden“.

 

(2)    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „Sternengarten Wiesbaden e. V.“.

 

(3)    Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.

 

 

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

 

(1)    Zweck des Vereins ist die Durchführung von Bestattungen nicht einzelbestattungs-pflichtiger tot geborener Kinder und Föten einschließlich Feierlichkeiten und Öffentlichkeitsarbeit unter Beteiligung verschiedener Religionen und Gemeinschaften.

 

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die stattfindenden Kinderbestattungen verwirklicht.

 

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ämter des Vereinsvorstands sowie die Tätigkeiten der sonstigen Vereinsmitglieder werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit oder den sonstigen Vereinsmitgliedern für ihre Vereinstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

(2)    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

(3)    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

 

(2)    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

(3)    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.

 

(4)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

 

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7

Vorstand

 

(1)    Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.

 

(2)    Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 

§ 8

Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

 

 

 

 

 

 

a)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)     Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d)     Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

 

§ 9

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

(2)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

(1)    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

 

(2)    Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(3)    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

 

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3)    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen

 

(4)    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide nicht anwesen sein, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(2)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

(3)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(4)    Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

(1)    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(2)    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

Wiesbaden, den 01.07.2021